Neuigkeiten  (Stand 12.05.2022)


Flug annulliert: Rückerstattung der Ticketkosten nur für buchenden und zahlenden Fluggast


Fluggäste eines annullierten und daher nicht durchgeführten Fluges können gegenüber einer Fluggesellschaft nur dann einen Anspruch auf Rückerstattung der Flugticketkosten nach der europäischen Fluggastrechteverordnung geltend machen, wenn sie die Flugtickets selbst bei der Fluggesellschaft gebucht und auch selbst bezahlt haben. Dies hat das Landgericht Berlin mit Urteil klargestellt.

Bei der beklagten Fluggesellschaft waren für fünf Personen für einen Gesamtpreis von 1.008,57 Euro fünf Plätze für einen Hin- und Rückflug von und nach Berlin im Jahr 2020 gebucht und bezahlt worden. Der ursprünglich vorgesehene Rückflug vom spanischen Airport nach Berlin wurde von der beklagten Fluggesellschaft bereits vor dem Hinflug annulliert beziehungsweise auf einen zwei Tage späteren Termin verschoben.


Die Klägerin verklagte sodann die Beklagte erfolglos aus abgetretenem Recht für zwei Fluggäste vor dem Amtsgericht Wedding jeweils auf Zahlung von 201,71 Euro nebst Zinsen. Die Klägerin hat in beiden amtsgerichtlichen Verfahren jeweils nicht vorgetragen, wer von den fünf Personen die fraglichen Flüge gebucht hat, da sie die - zwischen den Parteien streitige - Auffassung vertreten hat, dass den Fluggästen diese Rückerstattungsansprüche unabhängig davon zustünden, wer die Tickets gebucht und bezahlt habe.
LG Berlin, Urteil vom 24.03.2022 - 19 S 9/21


Corona-Soforthilfe nicht pfändbar

Eine Kontenpfändung des Finanzamts, die auch Beträge der Corona-Soforthilfe umfasst, ist rechtswidrig. Die Corona-Soforthilfe erfolge ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlage durch die COVID-19-Pandemie und diene nicht der Befriedigung von Gläubigeransprüchen, entschied das Finanzgericht Münster am 13.05.2020. Es gab damit dem Eilantrag eines Soloselbstständigen statt.

Die Corona-Soforthilfe erfolge ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Sie diene nicht der Befriedigung von Gläubigeransprüchen, die vor dem 01.03.2020 entstanden seien und somit nicht dem Zweck, die vor dem 01.03.2020 entstandenen Ansprüche des Finanzamts zu befriedigen. Da die Corona-Soforthilfe mit Bescheid vom 27.03.2020 für einen Zeitraum von drei Monaten bewilligt worden sei, sei die Vollstreckung bis zum 27.06.2020 einstweilen einzustellen.



Mammutprozess beendet: 235.000 Kunden stimmen Diesel-Vergleich zu

Kurz vor dem Ablauf der verlängerten Annahmefrist für den Diesel-Vergleich hat sich der VW-Konzern mit rund 235.000 Kunden auf Entschädigungszahlungen geeinigt. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hat daraufhin seine Musterfeststellungsklage gegen VW zurückgenommen, wie das Oberlandesgericht Braunschweig am 30.04.2020 bekanntgab.

90% der Kläger schlossen sich der Einigung an

Nach VW-Angaben sollen ab dem 05.05.2020 etwa 750 Millionen Euro an Zahlungen im Zusammenhang mit dem Abgasskandal fließen. Insgesamt haben sich rund 90% der über 260.000 Vergleichsberechtigten der Einigung angeschlossen. Je nach Alter und Typ des Fahrzeugs sollen Kunden mit Beträgen zwischen 1.350 und 6.250 Euro entschädigt werden.

Kompromiss zwischen VW und vzbv

Auf den Diesel-Vergleich hatten sich der VW-Konzern und der vzbv Anfang des Jahres verständigt. Die Einigung sieht vor, dass vom Dieselskandal betroffene Verbraucher Schadenersatz für den Wertverlust ihrer Fahrzeuge bekommen. Der Kompromiss gilt allerdings nur für diejenigen Dieselfahrer, die sich der sogenannten Musterfeststellungsklage angeschlossen hatten. VW hatte die Anmeldefrist für den Vergleich bis zum 30.04.2020 verlängert.



OLG Frankfurt am Main: Ersetzung der Einwilligung in „erforderliche” Namensänderung auch ohne Kindeswohlgefährdung

Willigt der geschiedene Mann nicht ein, dass seine Tochter den Namen des neuen Ehemanns der Mutter trägt, kann das Gericht die Einwilligung ersetzen, wenn die sogenannte Einbenennung "erforderlich" ist. Dabei ist eine Kindeswohlgefährdung für die Ersetzung nicht erforderlich, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 18.12.2019 per Beschluss (Az.: 1 UF 140/19). Der Senat hat im Hinblick auf die abweichende Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 2005 die Rechtsbeschwerde zugelassen.


Streit um Änderung des Nachnamens eines Kindes

Die Beteiligten streiten um die Änderung des Nachnamens ihrer gemeinsamen Tochter. Die Ehe der Beteiligten wurde 2010 geschieden. Der Vater hat seit 2014 keine Umgangskontakte mit der Tochter mehr. Die Mutter der Tochter ist inzwischen neu verheiratet. Sie trägt ebenso den Namen des zweiten Mannes als Familiennamen wie ihre in dieser Ehe geborene weitere Tochter. Die Mutter möchte, dass auch ihre erste Tochter diesen Familiennamen trägt. Da der Vater seine Einwilligung verweigert, hat sie vor dem Amtsgericht die Ersetzung seiner Einwilligung in die sogenannte Einbenennung beantragt. Dies hat das Amtsgericht abgelehnt.

Beschwerde erfolgreich

Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem OLG Erfolg. Die Voraussetzungen für die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung des Vaters seien erfüllt. Die Namensänderung sei hier zum Wohl des Kindes erforderlich, entschied das OLG. Das Familiengericht könne die Einwilligung ersetzen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich sei. Gründe der Zweckmäßigkeit oder Förderlichkeit genügten dafür zwar nicht. Entgegen der Auffassung des BGH aus dem Jahr 2005 (in NJW 2005,1779) komme eine Ersetzung aber auch nicht erst in Betracht, wenn konkrete Umstände für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen. Ausreichend für eine Ersetzung sei vielmehr die niedrigere Schwelle der Erforderlichkeit, so das OLG.

Aufrechterhaltung des Namensbandes nicht mehr zumutbar

Dies ergebe sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Die Ersetzung sei erforderlich, wenn "die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum anderen Elternteil nicht zumutbar erscheint". Dies sei vorliegend der Fall. Dabei sei zwar zu berücksichtigen, dass sich der Vater des Kindes in einer schwierigen Lebenssituation befinde und die gemeinsame Namensführung mit dem Kind ein wesentliches Band darstelle. In die Abwägung einzubeziehen sei jedoch auch, dass die Tochter seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr mit ihrem Vater habe.

Auch Kindeswille ist zu berücksichtigen

Die Tochter selbst wünsche ausdrücklich eine Namensänderung, gab das Gericht weiter zu bedenken. Die außerordentlichen Belastungen der Tochter durch die Namensverschiedenheit mit ihrer Mutter und ihrer Halbschwester wögen im vorliegenden Fall zudem schwer. "Da der Name eines Kindes auch eine persönlichkeitsrechtliche Komponente hat, ist im Rahmen der Abwägung auch dem Kindeswillen Rechnung zu tragen, der vorliegend ebenfalls für eine Ersetzung der Einwilligung spricht", betonte das OLG abschließend.



DAV warnt: „Wenigermiete.de”-Urteil des BGH stellt System der Beratungshilfe in Frage

Das Urteil des Bundesgerichtshofes zum Legal-Tech-Portal "wenigermiete.de" vom 27.11.2019 stärkt nach Ansicht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) zwar den Zugang zum Recht für Mieter, wirft aber auch Fragen auf. Das Beratungshilfesystem gerate durch diese Entscheidung in eine Schieflage, heißt es in einer Stellungnahme des Anwaltvereins zum Urteil.

BGH: Inkassodienstleister darf für Mieter Ansprüche aus "Mietpreisbremse" einklagen

Nach dem Grundsatzurteil des BGH darf der registrierte Inkassodienstleister "Lexfox" weiter für Mieter Ansprüche aus der "Mietpreisbremse" einklagen (Az.: VIII ZR 285/18). Das höchste deutsche Zivilgericht hat damit eine grundsätzliche Entscheidung dazu getroffen, welche Tätigkeiten einem Unternehmen aufgrund einer Registrierung als Inkassodienstleister nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubt sind. "Lexfox" betreibt das Legal-Tech-Portal "www.wenigermiete.de".

DAV: Urteil bringt Beratungshilfesystem in Schieflage

Nach Ansicht des Anwaltvereins wurde mit dem Urteil nicht erwogen, dass es gerade im Interesse der Verbraucher liegt, kompetenten, unabhängigen und verschwiegenen Rechtsrat durch die Anwaltschaft zu erhalten. Nicht bedacht habe der BGH zudem, dass die Anwaltschaft besonderen Berufspflichten unterworfen sei. Sie leiste mit der Verpflichtung zur Übernahme von Beratungshilfemandaten ein Sonderopfer für die Allgemeinheit. Das Beratungshilfesystem gerate durch die Entscheidung des BGH in eine Schieflage, warnt der DAV. Entweder müssten auch Legal-Tech-Anbieter verpflichtet werden, Beratungshilfe zu leisten. Andernfalls könne der Anwaltschaft dieses Sonderopfer nicht länger zugemutet werden, heißt es in der Stellungnahme weiter.

Keine Öffnung des Rechtsdienstleistungsgesetzes notwendig

Zur Debatte um eine Regulierung von Legal Tech weist der DAV darauf hin, dass mit dem Urteil klar werde, dass eine Öffnung des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht erforderlich sei. Für den außergerichtlichen Forderungseinzug öffne der BGH nämlich den Markt für Legal-Tech-Anbieter in Form des Inkassodienstleisters. Mit der Einziehung der Forderung dürften diese auch Rechtsberatung erbringen, so der Anwaltverein abschließend.


Abschlussbericht zur Aufnahme von Kinderrechten in das Grundgesetz vorgelegt

 

Kinderrechte sollen ausdrücklich im Grundgesetz verankert werden, so sieht es der Koalitionsvertrag vor. Wie das Bundesjustizministerium am 25.10.2019 mitteilte, hat die hierzu eingesetzte Bund-Länder-Arbeitsgruppe nun ihren Abschlussbericht vorgelegt. Sie gibt der Politik mehrere Varianten an die Hand, mit welchen Formulierungen Kinderrechte ins Grundgesetz aufgenommen werden könnten. Standort soll Art. 6 GG sein. Dort sind das Eltern- und Familiengrundrecht geregelt, mit denen die Kinderrechte in einem engen Zusammenhang stehen.

Gesetzentwurf noch in diesem Jahr

 

"Basierend auf den Empfehlungen der Arbeitsgruppe werde ich noch in diesem Jahr einen Gesetzentwurf zur ausdrücklichen Aufnahme von Kindesgrundrechten in Artikel 6 Grundgesetz vorlegen", sagte Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD). Dabei gehe es nicht darum, Elternrechte und die Elternverantwortung zu beeinträchtigen.

Vier mögliche Regelungselemente

 

Wie das Ministerium mitteilte, hat die Arbeitsgruppe sich mit vier möglichen Regelungselementen eines Kindergrundrechts befasst: Grundrechtssubjektivität von Kindern einschließlich eines Entwicklungsgrundrechts, Verankerung des Kindeswohlprinzips, Beteiligungsrechte des Kindes und dem ergänzenden Staatsziel der Schaffung kindgerechter Lebensbedingungen. Es müsse nun eine Lösung für diese Fragestellungen gefunden werden, mit der die erforderliche 2/3-Mehrheit im Bundestag und Bundesrat erreicht werden könne, so Lambrecht weiter.



Bundesinnenministerium: Mietendeckel verstößt gegen Grundgesetz

Der geplante Mietendeckel des Berliner Senats verstößt nach Einschätzung des Bundesinnenministeriums gegen das Grundgesetz. Das Land Berlin sei "kompetenzrechtlich gehindert", Gesetze zur Mietenbegrenzung zu erlassen, schreibt das Innenministerium in einer E-Mail an den Berliner CDU-Bundestagsabgeordneten Kai Wegner, die die Berliner CDU am 16.11.2019 veröffentlichte. Der Grund: Die Mietpreisbegrenzung sei bereits durch den Bund "umfassend und abschließend geregelt" worden.

Berliner Senatsverwaltung verweist auf gerichtliche Klärung

 

Weiter heißt es demnach aus Horst Seehofers (CSU) Ministerium, dass solche Entscheidungen des zuständigen Bundesgesetzgebers nicht durch Einzelentscheidungen eines Landes "verfälscht werden" dürften. Die "Gesetzgebungskompetenz der Länder" sei daher "gesperrt". Die "Berliner Morgenpost" hatte zuerst darüber berichtet. Die Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen teilte mit: "Allen Beteiligten war von Anfang an bewusst, dass sie juristisches Neuland betreten. Am Ende wird ein Gericht entscheiden, ob der Mietendeckel Bestand hat."

Innenministerium bemängelt Eingriff in Eigentumsfreiheit der Wohnungseigentümer

 

Die Juristen im Bundesinnenministerium halten aber auch einzelne Punkte des geplanten Berliner Mietendeckel-Gesetzes für inhaltlich problematisch. Der Gesetzentwurf greife in die Eigentumsfreiheit der Wohnungseigentümer ein, heißt es in der Mail, die bereits am 31.10.2019 verschickt wurde. Vom geplanten Mietenstopp würden zudem alle Vermieter ohne Unterschied erfasst. Auch würden steigende Preise der Instandhaltung nicht berücksichtigt.

Mieten sollen fünf Jahre eingefroren werden

 

Die rot-rot-grüne Berliner Koalition will bis Anfang 2020 ein bundesweit bisher einmaliges Mietendeckel-Gesetz beschließen. Geplant ist, die Mieten für fünf Jahre einzufrieren und für Neuvermietungen Obergrenzen je nach Alter und Ausstattung der Wohnung festzulegen. In bestimmten Fällen sollen auch Mietsenkungen möglich sein.

Wegner: Gesetz richtet schon jetzt Schaden an

 

Schon der Wissenschaftliche Dienst des Berliner Abgeordnetenhauses war zu dem Schluss gekommen, dass das rückwirkende Einfrieren der Mieten auf dem Niveau vom 18.06.2019 aus rechtsstaatlichen Gründen bedenklich sei. Wegner kritisierte jetzt: "Rot-Rot-Grün produziert ein verfassungswidriges Gesetz mit Ansage." Wenn erst später ein Gericht den Mietendeckel kippen würde, drohe "Chaos". Auf die Mieter kämen hohe Nachzahlungen zu. Berlin wäre über Jahre ohne einen rechtssicheren Mietspiegel. Schon jetzt richte das geplante Gesetz Schaden an, weil Mieten erhöht und Sanierungen zurückgestellt würden.


BVerfG: Hartz-IV-Sanktionen teilweise verfassungswidrig

Die monatelangen Leistungskürzungen, mit denen Jobcenter unkooperative Hartz-IV-Bezieher sanktionieren, sind teilweise verfassungswidrig. Mehr als 30% des maßgebenden Regelbedarfs dürfen den Kürzungen nicht zum Opfer fallen. Auch in Bezug auf Härtefälle und die zwingende Dauer der Sanktionen von drei Monaten muss der Gesetzgeber nachjustieren. Diese Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am 05.11.2019 verkündet (Az. 1 BvL 7/16).


Jobcenter kürzte Leistungen um 234,60 Euro

Erst strich ihm das Jobcenter 117,30 Euro im Monat, bei der nächsten Verfehlung 234,60 Euro: Dass er bei der Arbeitssuche nicht gemäß seinen Pflichten aus § 31 Abs. 1 SGB II kooperierte, wie er sollte, hatte für einen Hartz-IV-Empfänger in Erfurt 2014 schmerzhafte Folgen. Das Gesetz sieht in § 31b SGB II vor, dass Betroffene drei Monate weniger Geld erhalten. Wer ohne triftigen Grund einen Termin versäumt, büßt 10% des Regelsatzes ein. Dieser liegt für alleinlebende Erwachsene bei 424 Euro monatlich (432 Euro ab 2020). Wer ein Jobangebot ausschlägt oder eine Fördermaßnahme abbricht, setzt nach § 31a SGB II 30% aufs Spiel, beim zweiten Mal in einem Jahr 60%. Beim dritten Mal entfällt das Arbeitslosengeld II komplett, samt Heiz- und Wohnkosten. Bei jungen Menschen unter 25 Jahren wird noch härter durchgegriffen. Das sieht auch die Bundesagentur für Arbeit kritisch.

SG Gotha: Weniger als Existenzminimum ist verfassungswidrig

Das vorlegende Gericht, das Sozialgericht im thüringischen Gotha, hält die Sanktionen für verfassungswidrig. Denn Betroffenen bleibe dann weniger als das Existenzminimum. Der Staat lasse Menschen in soziale Isolation, Krankheit, Schulden und Obdachlosigkeit abgleiten. Die Richter setzten daher das bei ihnen anhängige Verfahren aus, um die Vorschriften in Karlsruhe überprüfen zu lassen.

BVerfG: Sanktionen müssen verhältnismäßig sein

Das BVerfG hat nun entschieden, dass der Gesetzgeber die Inanspruchnahme existenzsichernder Leistungen an den Nachranggrundsatz binden kann. Das bedeutet, solche Leistungen sind nur dann zu gewähren, wenn Menschen ihre Existenz nicht selbst sichern können. Er könne erwerbsfähigen Bezieherinnen und Beziehern von Arbeitslosengeld II auch zumutbare Mitwirkungspflichten zur Überwindung der eigenen Bedürftigkeit auferlegen, und er dürfe die Verletzung solcher Pflichten sanktionieren, indem er vorübergehend staatliche Leistungen entzieht. Aufgrund der dadurch entstehenden außerordentlichen Belastung setzen die Richter hierfür allerdings strenge Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit. Der sonst weite Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers sei hier beschränkt. Je länger die Regelungen in Kraft seien und je fundierter der Gesetzgeber damit deren Wirkungen einschätzen könne, desto weniger dürfe er sich allein auf Annahmen stützen. Auch müsse es den Betroffenen möglich sein, in zumutbarer Weise die Voraussetzungen dafür zu schaffen, die Leistung nach einer Minderung wieder zu erhalten.

30% sind die Grenze

Mit dieser Begründung hat der Erste Senat des BVerfG zwar die Höhe einer Leistungsminderung von 30% des maßgebenden Regelbedarfs bei Verletzung bestimmter Mitwirkungspflichten nicht beanstandet. Allerdings hat er auf Grundlage der derzeitigen Erkenntnisse die Sanktionen für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, soweit die Minderung nach wiederholten Pflichtverletzungen innerhalb eines Jahres die Höhe von 30% des maßgebenden Regelbedarfs übersteigt oder gar zu einem vollständigen Wegfall der Leistungen führt. Mit dem Grundgesetz unvereinbar seien die Sanktionen zudem, soweit der Regelbedarf bei einer Pflichtverletzung auch im Fall außergewöhnlicher Härten zwingend zu mindern ist und soweit für alle Leistungsminderungen eine starre Dauer von drei Monaten vorgegeben werde. Der Senat hat die Vorschriften mit entsprechenden Maßgaben bis zu einer Neuregelung für weiter anwendbar erklärt. 

Bisherige Vorschriften bleiben bis Neuregelung mit Einschränkungen anwendbar

Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung bleibe die - für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende - Leistungsminderung in Höhe von 30% nach § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II mit der Maßgabe anwendbar, dass eine Sanktionierung nicht erfolgen muss, wenn dies im konkreten Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde. Die gesetzlichen Regelungen zur Leistungsminderung um 60% sowie zum vollständigen Leistungsentzug (§ 31a Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB II) seien bis zu einer Neuregelung mit der Maßgabe anwendbar, dass wegen wiederholter Pflichtverletzung eine Leistungsminderung nicht über 30% des maßgebenden Regelbedarfs hinausgehen darf und von einer Sanktionierung auch hier abgesehen werden kann, wenn dies zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde. § 31b Abs. 1 Satz 3 SGB II zur zwingenden dreimonatigen Dauer des Leistungsentzugs sei bis zu einer Neuregelung mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Behörde die Leistung wieder erbringen kann, sobald die Mitwirkungspflicht erfüllt wird oder Leistungsberechtigte sich ernsthaft und nachhaltig bereit erklären, ihren Pflichten nachzukommen.

Bundesregierung verteidigte Sanktionen in Verhandlung

Seit der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe zu Hartz IV unter Kanzler Gerhard Schröder (SPD) im Jahr 2005 weht für die Bezieher ein rauerer Wind. Wer staatliche Hilfe in Anspruch nimmt, verpflichtet sich, aktiv daran mitzuarbeiten, dass das so bald wie möglich nicht mehr notwendig ist. Sonst bekommt er die unschöne Seite des Prinzips "Fördern und Fordern" zu spüren. Die Bundesregierung hält das bis heute für notwendig, das BVerfG hat diesen Ansatz im Grundsatz nun bestätigt. "Der Sozialstaat muss ein Mittel haben, die zumutbare Mitwirkung auch verbindlich einzufordern", so Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) in der Verhandlung im Januar 2019. Als SPD-Politiker will er die besonders scharfen Sanktionen für Unter-25-Jährige abschaffen und das Streichen der Unterkunftskosten beenden. In den ersten zwei Jahren mit Hartz IV sollen die Jobcenter außerdem niemanden mehr auffordern, sich eine günstigere Wohnung zu suchen. Mietkosten sollen in dieser Zeit generell übernommen werden. Allerdings ist völlig offen, was von diesen Vorstellungen in der Koalition umsetzbar ist.

Anwältin: Abwärtsspirale aus Resignation und Existenzangst

Susanne Böhme, Anwältin des Hartz-IV-Empfängers in dem Fall aus Erfurt, sieht Betroffene in eine Abwärtsspirale aus Resignation und Existenzangst geraten. Ihr Mandant hatte 2014 eine Stelle als Lagerarbeiter abgelehnt, weil er lieber in den Verkauf wollte. Als er im Verkauf zur Probe arbeiten sollte, ließ er den erhaltenen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein verfallen.

8,5% der Hartz-IV-Bezieher von Sanktionen betroffen

2018 haben die Jobcenter rund 904.000 Sanktionen verhängt, in gut drei Viertel der Fälle wegen nicht eingehaltener Termine. Um die gravierenderen Verfehlungen geht es bei knapp jeder fünften Sanktion. Weil es dieselbe Person auch mehrfach treffen kann, ist die Zahl der Betroffenen niedriger. Vergangenes Jahr waren es insgesamt 441.000. Damit waren 8,5% aller Hartz-IV-Empfänger mindestens einmal von einer Sanktion betroffen. Nach den Vergleichszahlen für den Monat Dezember wurden im Durchschnitt 109 Euro gestrichen. Einmal verhängt, kann eine Sanktion nach der bisherigen Gesetzeslage nicht mehr zurückgenommen werden, und wenn der Betroffene sich noch so einsichtig zeigt. Die Jobcenter können aber Gutscheine für Lebensmittel, Hygieneartikel oder Bustickets ausgeben und dem Vermieter oder Energieversorger direkt Geld überweisen. Sind Kinder betroffen, muss das Amt helfen.

Politische Ansätze für Veränderungen am Hartz-IV-System

Die SPD will Hartz IV überwinden und peilt ein System mit weniger Sanktionen und höheren Leistungen für ältere Arbeitslose an. Auch die Grünen wollen grundsätzlich an Hartz IV ran. Die Linke will das System abschaffen. Die Bundesagentur für Arbeit hat ebenfalls Reformvorschläge gemacht - etwa für die komplizierte Berechnung der Leistungen. So könnten die sechs Stufen beim Hartz-Satz vermindert werden. Auf aufwendige Einzelprüfungen könnte verstärkt verzichtet werden. Mehrbedarfe könnten in einem höheren Regelsatz pauschal enthalten sein. Eher wenig am System ändern will die Union.


ArbG Berlin bestätigt Kündigung des stellvertretenden Direktors der Stasi-Gedenkstätte Hohenschönhausen

Die Kündigung des stellvertretenden Direktors der Gedenkstätte Berlin-Hohenschönhausen war rechtens, entschied das Arbeitsgericht Berlin in einer Kündigungsschutzklage. Der frühere Vize-Chef habe sich in vielen Situationen mit Mitarbeiterinnen nicht angemessen verhalten, so die Begründung (Urteil vom 13.11.2019, Az.: 60 Ca 13111/18).


Dienstliche Gespräche wurden in privatem Rahmen abgehalten

Die Gedenkstätten-Stiftung hatte dem Vize-Direktor 2018 wegen Sexismusvorwürfen gekündigt. Dagegen hatte der inzwischen 60-Jährige geklagt. Das Arbeitsgericht hat die fristgemäße Kündigung für wirksam gehalten. Der erforderliche Kündigungsgrund liege vor, weil der Kläger keine Gewähr für ein angemessenes Verhalten gegenüber untergebenen Beschäftigten der Stiftung biete. Dies beruhe auf erheblich unangemessenen Gesprächssituationen wie Vorstellungsgesprächen mit Bewerberinnen für Praktika oder Volontariate in einem privaten Rahmen.

Klares Missverhältnis zwischen privater Atmosphäre und Machtgefälle

Es habe sich insgesamt um etwa ein Dutzend "inadäquate" Situationen mit Frauen gehandelt, bei denen es ein klares Missverhältnis zwischen der privaten Atmosphäre und dem Machtgefälle gegeben habe, sagte der Richter. Die Frauen hätten diese Gespräche nur schwer abbrechen und den Situationen kaum entfliehen können. Das sei die Schuld des Vorgesetzten und für eine Kündigung ausreichend.

Vorwurf der sexuellen Belästigung wurde nicht geprüft

Dieses Verhalten sei auch nach der Aufforderung durch den Direktor der Stiftung, dies zu unterlassen, fortgesetzt worden, so das Gericht. Auf den von der Stiftung zur Begründung der Kündigung weiter herangezogenen Vorwurf einer sexuellen Belästigung kam es für die Entscheidung nicht mehr an, so dass das Gericht den Vorwurf wegen sexueller Belästigung nach eigenen Angaben auch nicht weiter geprüft hat.


OLG Schleswig: Gebrauchtwagenkauf in Kenntnis des Abgasskandals schließt Schadenersatzanspruch aus

Die Käuferin eines gebrauchten Fahrzeugs, in dem ein Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut ist, kann von dem Motorenhersteller keinen Schadenersatz verlangen, wenn die Kaufentscheidung in Kenntnis des Dieselabgasskandals getroffen wurde. Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mit Urteil vom 13.11.2019 entschieden (Az.: 9 U 120/19).

Skoda wurde in Kenntnis des Abgasskandals gekauft

Die Klägerin kaufte im Dezember 2016 von einem Fahrzeughändler einen gebrauchten Pkw der Marke Skoda (Erstzulassung 2011, Kilometerstand circa 89.000). In dem Fahrzeug ist der von der Beklagten hergestellte Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut. Bei Abschluss des Kaufvertrages hatte die Klägerin Kenntnis vom Dieselskandal. Das Fahrzeug hatte vor dem Verkauf an die Klägerin im Oktober 2016 ein Software-Update erhalten, um eine aus Sicht des Kraftfahrtbundesamtes unzulässige Abschaltvorrichtung zu entfernen. Auch das war der Klägerin beim Kauf bekannt.

Käuferin beruft sich auf Garantievertrag und sittenwidrige vorsätzliche Schädigung

Die Klägerin verlangt nun von der Beklagten als Herstellerin des Motors Schadenersatz, und zwar Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs, wobei sie einen Abzug für die Nutzung des Fahrzeugs akzeptierte (jetziger Kilometerstand mehr als 164.000). Sie begründet ihr Schadenersatzbegehren unter anderem mit einem Garantievertrag, der aufgrund öffentlicher Äußerungen der Beklagten zustande gekommen sein soll. Im Übrigen liege eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung seitens der Beklagten vor. Das Landgericht Kiel hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.

OLG verneint Vorliegen eines Garantievertrages

Der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz zu, so das OLG. Zwischen den Parteien sei kein Garantievertrag zustande gekommen. Denn in der Presseerklärung der Beklagten vom 16.12.2015 habe diese ihre Kunden lediglich über die bevorstehenden Maßnahmen bezüglich der Motoren der Baureihe EA 189 informiert und die technische Umsetzung und die damit verbundenen Ziele beschrieben. Hierin liege kein Angebot zum Abschluss eines Garantievertrages.

OLG: Kaufentscheidung beruhte auf freiem Willen

Die Klägerin könne ihren Schadenersatzanspruch auch nicht auf eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch die Beklagte stützen. Ob der Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung ein vorsätzliches sittenwidriges Handeln der Beklagten darstellt, könne offenbleiben. Ein derartiges Handeln sei jedenfalls nicht ursächlich für einen Schaden bei der Klägerin gewesen. Vielmehr habe diese das Fahrzeug in Kenntnis des Dieselskandals und in Kenntnis des ursprünglichen Vorhandenseins der unzulässigen Abschaltvorrichtung sowie des anschließenden Software-Updates erworben. Damit habe die Entscheidung der Klägerin, ein vom Dieselskandal betroffenes Fahrzeug zu erwerben, auf ihrem freien Willen beruht.

Keine sittenwidrige vorsätzliche Täuschung in Bezug auf Software-Update

Die Beklagte habe die Klägerin auch nicht über die Folgeerscheinungen des Software-Updates vorsätzlich sittenwidrig getäuscht. Das Software-Update sei durch das Kraftfahrtbundesamt geprüft und freigegeben worden. In einer mit der zuständigen Behörde abgestimmten Vorgehensweise sei kein sittenwidriges vorsätzliches Vorgehen zu erkennen. Darüber hinaus sei die Erklärung, dass mit der Umsetzung der Rückrufaktion keine Verschlechterungen hinsichtlich des Kraftstoffverbrauchs, der CO2-Emissionen, der Motorleistung, des Drehmoments sowie der Geräuschemissionen verbunden seien, nicht durch die Beklagte erfolgt, sondern durch die Skoda Auto a. s.


unter Bezugnahme auf die Redaktion beck-aktuell